„Elterngeldtrick" ist kein offizieller Rechtsbegriff – gemeint sind damit meist zwei unterschiedliche, aber beide vollständig legale Gestaltungen: der weniger bekannte, aber oft deutlich wirkungsvollere Mischeinkünfte-Trick beim zweiten Kind und der bekanntere Steuerklassenwechsel. Beide setzen an, bevor das Elterngeld überhaupt berechnet wird, und können die Zahlung um mehrere hundert Euro im Monat verändern.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Steuergesetze können sich ändern; für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnbuchhalter.

Dieser Artikel erklärt beide Mechanismen im Detail – mit den genauen Paragraphen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), Rechenbeispielen und den Fällen, in denen eine nur zum Schein angemeldete Selbstständigkeit eben nicht legal ist.

Warum das Elterngeld beim zweiten Kind oft sinkt

Bei angestellten Eltern zählt für die Elterngeldhöhe grundsätzlich das Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt (bei der Mutter) bzw. vor dem Geburtsmonat (beim anderen Elternteil) – der sogenannte Bemessungszeitraum (§ 2b Abs. 1 BEEG).

Bestimmte Monate werden dabei ausgeklammert und durch frühere ersetzt (Verschiebungstatbestände nach § 2b Abs. 1 Satz 2 und 4 BEEG):

  • Monate mit eigenem Elterngeldbezug für ein älteres Kind – aber nur innerhalb dessen ersten 14 Lebensmonaten
  • Monate mit Mutterschutz bzw. Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Monate mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung und Verdienstausfall
  • Monate mit Wehr- oder Zivildienst

Entscheidend ist, was nicht ausgeklammert wird: unbezahlte Elternzeit nach den ersten 14 Lebensmonaten, freiwillige Teilzeit oder schlicht Nichtarbeit aus anderen Gründen zählen mit dem tatsächlichen (geringeren) Einkommen oder sogar mit 0 € in den Zwölf-Monats-Schnitt ein. Wer zwischen zwei Kindern länger in Teilzeit oder ganz ohne Erwerbstätigkeit war, bekommt beim zweiten Kind dadurch oft deutlich weniger Elterngeld, als es das reguläre Vollzeitgehalt erwarten ließe.

Der Mischeinkünfte-Trick: eine echte selbstständige Nebentätigkeit

Hier setzt der eigentliche „Trick" an. Wer neben dem Arbeitslohn zusätzlich Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit hat – etwa aus einem angemeldeten Kleingewerbe oder einer freiberuflichen Nebentätigkeit –, gilt elterngeldrechtlich als Person mit Mischeinkünften. Und für Mischeinkünfte gilt nach § 2b Abs. 3 BEEG eine völlig andere Regel: Für sämtliche Einkünfte, also auch für den ganz normalen Arbeitslohn, wird nicht mehr der Zwölf-Monats-Zeitraum verwendet, sondern der Bemessungszeitraum, der eigentlich für Selbstständige gilt – nach § 2b Abs. 2 BEEG das letzte abgeschlossene steuerliche Kalenderjahr vor der Geburt.

Bemessungszeitraum im Vergleich

Reine Angestellte (§2b Abs. 1 BEEG)12 Monate vor Mutterschutz/Geburt
Selbstständige (§2b Abs. 2 BEEG)letztes abgeschlossenes Kalenderjahr
Mischeinkünfte (§2b Abs. 3 BEEG)wie Selbstständige – für alle Einkünfte

Warum das oft mehr Elterngeld bringt: Ein ganzes Kalenderjahr kann Monate enthalten, die vor der ersten Schwangerschaft liegen – also noch mit vollem Vollzeitgehalt. Der Zwölf-Monats-Zeitraum eines reinen Angestellten dagegen liegt beim zweiten Kind fast immer komplett in der Teilzeit- oder Elternzeitphase nach dem ersten Kind.

Der stärkste Hebel: ganze Kalenderjahre verschieben

Noch wirkungsvoller wird es durch eine Regel, die kaum bekannt ist: Lag im eigentlich maßgeblichen letzten Kalenderjahr selbst einer der oben genannten Verschiebungstatbestände vor (etwa weil dort noch Monate mit Elterngeldbezug für das ältere Kind innerhalb dessen erster 14 Lebensmonate liegen), dann gilt auf Antrag nach § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG das davor liegende abgeschlossene Kalenderjahr. Trifft diese Voraussetzung erneut zu, kann sich diese Verschiebung theoretisch mehrfach hintereinander wiederholen – bis ein Kalenderjahr erreicht ist, in dem kein solcher Tatbestand mehr vorlag.

Die folgende Simulation macht das an einem eigenen Beispiel durchspielbar: Tragen Sie die Geburtsmonate beider Kinder und Ihr ungefähres Netto vor und zwischen den Geburten ein. Der Simulator zeigt dann live die betroffenen Monate, die komplette Verschiebungs-Kette und – besonders wichtig – ab wann eine selbstständige Nebentätigkeit spätestens laufen müsste.

Bemessungszeitraum-Simulator: eigene Termine eintragen

Vollzeit Mutterschutz Elterngeldbezug Kind 1 Teilzeit Geburt (Nummer im Kreis)
Ohne Trick
Mit Trick

Im voreingestellten Beispiel (Kind 1 März 2024, Kind 2 Oktober 2026) liegt der Bemessungszeitraum ohne Mischeinkünfte durchgehend in der Teilzeitphase nach Kind 1. Mit echten Mischeinkünften greift zunächst das Kalenderjahr 2025 – das aber selbst noch Elterngeldmonate für Kind 1 enthält und deshalb weiter auf 2024 und schließlich auf 2023 verschoben wird, das letzte volle Kalenderjahr mit ungekürztem Vollzeitgehalt.

Der Unterschied in diesem Beispiel: rund 910 €/Monat ohne Trick gegenüber rund 1.495 €/Monat mit Verschiebung auf das Vollzeitjahr – ein Plus von über 580 € im Monat, ausschließlich durch die richtige Bemessungsgrundlage. Entscheidend ist dabei die violett markierte „Deadline": Die Nebentätigkeit muss im Referenzjahr 2025 selbst laufen – in den weiter zurückliegenden Jahren, auf die verschoben wird, ist keine eigene Selbstständigkeit nötig.

Sonderfall: Frühes Beschäftigungsverbot oder Schwangerschaftsbeschwerden

Nicht jede Schwangerschaft verläuft nach Plan. Manche Frauen müssen deutlich vor der gesetzlichen Mutterschutzfrist aus dem Job – etwa durch ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG), das ein Arzt oder der Arbeitgeber nach einer Gefährdungsbeurteilung jederzeit während der Schwangerschaft aussprechen kann. Das ist rechtlich etwas anderes als die gesetzliche Mutterschutzfrist (§ 3 MuSchG), die immer erst 6 Wochen vor dem Geburtstermin beginnt.

Für die Elterngeldberechnung ist das meistens unproblematisch: Während des Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber weiterhin den vollen Durchschnittslohn (Mutterschutzlohn, § 18 MuSchG) – das Einkommen sinkt also gar nicht, und die betroffenen Monate müssen deshalb auch nicht extra ausgeklammert werden. Anders ist es, wenn das Beschäftigungsverbot wegen einer echten schwangerschaftsbedingten Erkrankung ausgesprochen wird und stattdessen Krankengeld statt vollem Lohn gezahlt wird. Für genau diesen Fall gibt es einen eigenen, oft übersehenen Ausklammerungsgrund im Gesetz (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG): Monate mit einer „Krankheit, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war", werden ebenfalls aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch frühere Monate ersetzt – genau wie bei der regulären Mutterschutzfrist.

Der Simulator oben berücksichtigt das über die Option „Zusätzlich: schwangerschaftsbedingte Erkrankung / frühes Beschäftigungsverbot berücksichtigen". Geben Sie an, welche Schwangerschaft betroffen ist und ab wann die Erkrankung bzw. das Beschäftigungsverbot begann – der Bemessungszeitraum und die Verschiebungs-Kette werden dann automatisch um diese zusätzlichen Monate erweitert.

Die Bagatellgrenze: 35 € im Monat

Der Mischeinkünfte-Effekt tritt grundsätzlich schon ein, sobald überhaupt Einkünfte aus Selbstständigkeit im Bemessungszeitraum vorliegen – auch wenn sie klein sind. Das kann auch nachteilig sein, wenn das dadurch maßgebliche Kalenderjahr schlechter ausfällt als die zwölf Monate eines reinen Angestellten. Für genau diesen Fall gibt es eine Rückfalloption: Lag der durchschnittliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit sowohl im Geburtsjahr (bis zum Geburtsmonat) als auch im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr unter 35 € im Monat, kann auf Antrag trotzdem der Zwölf-Monats-Zeitraum der Angestellten gewählt werden (§ 2b Abs. 4 BEEG). Vor jeder Anmeldung einer Nebentätigkeit lohnt sich deshalb eine Vergleichsrechnung beider Varianten.

Risiken: Warum eine Schein-Selbstständigkeit nicht funktioniert

Der Mischeinkünfte-Trick funktioniert nur mit einer echten selbstständigen Tätigkeit – mit ernsthafter Gewinnerzielungsabsicht, erkennbar nach außen (z. B. eigene Rechnungen, mehrere Auftraggeber, Gewerbeanmeldung oder Anzeige beim Finanzamt). Eine rein formal angemeldete Tätigkeit ohne reale Aktivität, nur um die Mischeinkünfte-Regel auszulösen, erkennt die Elterngeldstelle nicht an – sie richtet sich bei neu gegründeten Tätigkeiten nach der Einschätzung des Finanzamts und erlässt den Bescheid häufig zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, bis der endgültige Steuerbescheid vorliegt.

Zwei weitere Punkte, die häufig unterschätzt werden:

  • Verluste zählen als Einkommen: Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (28.03.2019 zur Steuerklasse, und speziell zu Verlusten 27.10.2022, Az. B 10 EG 4/20 R) werden Gewinne und Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit zu einer Summe zusammengerechnet. Ein Verlustjahr senkt die Bemessungsgrundlage also genauso, wie ein Gewinnjahr sie erhöht.
  • Vorläufigkeit: Solange der endgültige Steuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr nicht vorliegt, zahlt die Elterngeldstelle meist nur vorläufig. Weicht der später festgestellte Gewinn vom angenommenen Wert ab, wird das Elterngeld neu berechnet – im ungünstigen Fall mit Rückforderung.

Der zweite Hebel: der Steuerklassenwechsel

Neben den Mischeinkünften gibt es den bekannteren, aber auf das Ergebnis bezogen meist kleineren Hebel: den Wechsel der Steuerklassenkombination. Elterngeld wird nicht vom Brutto-, sondern vom durchschnittlichen Nettoeinkommen berechnet – und dieses Netto hängt bei identischem Brutto stark von der Steuerklasse ab, weil Steuerklasse III beide Grundfreibeträge des Ehepaars monatlich berücksichtigt, Steuerklasse V dagegen keinen.

Netto im Vergleich: Steuerklasse V vs. III (2026, Bayern, kinderlos, keine KiSt)

Brutto/MonatNetto SK VNetto SK III
2.500 €1.459 €1.951 €
3.000 €1.728 €2.314 €
3.500 €1.991 €2.633 €

Für die Berechnung ist grundsätzlich die Steuerklasse maßgeblich, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums galt – es sei denn, eine frühere, davon abweichende Steuerklasse hat in mehr Monaten des Bemessungszeitraums gegolten als jede andere für sich genommen (§ 2c Abs. 3 BEEG, bestätigt durch BSG, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 10 EG 8/17 R). Bei einem einfachen einmaligen Wechsel heißt das praktisch: Die neue, günstigere Steuerklasse muss mindestens so lange gegolten haben wie die alte. Als sichere Faustregel mit Puffer empfehlen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine, spätestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes zu wechseln – und damit möglichst sofort nach dem positiven Schwangerschaftstest, da das Zeitfenster sonst schnell eng wird.

Anders als beim Mischeinkünfte-Trick entsteht hier kein zusätzliches steuerliches Risiko: Die Jahressteuerschuld des Ehepaares bleibt über die gemeinsame Steuererklärung unverändert, unabhängig von der Steuerklasse. Verändert wird nur die monatliche Netto-Verteilung zwischen den Partnern während der Wechselphase.

Beide Tricks kombinieren – und was zu beachten ist

Mischeinkünfte-Trick und Steuerklassenwechsel schließen sich nicht aus. Wer plant, vor der zweiten Schwangerschaft eine echte Nebentätigkeit aufzunehmen, kann gleichzeitig auch die Steuerklasse rechtzeitig anpassen – beide Effekte wirken auf unterschiedliche Stellhebel (Bemessungszeitraum vs. Bemessungshöhe) und addieren sich. In jedem Fall gilt:

Checkliste vor der Umsetzung

Vergleichsrechnung: Zeitraum mit vs. ohne Mischeinkünftevor Anmeldung der Nebentätigkeit
Nebentätigkeit echt und nachweisbar betreibenRechnungen, Auftraggeber, Gewerbeschein
Steuerklassenwechsel früh beantragenim Zweifel sofort, nicht erst bei Symptomen
Bei UnsicherheitElterngeldstelle oder Steuerberater vorab konsultieren

Beide Gestaltungen ändern nichts an der grundsätzlichen Gehaltsstruktur während der aktiven Erwerbsphase. Wer zusätzlich prüfen will, wie sich steuerfreie Arbeitgeberleistungen auf das laufende Netto auswirken, findet mit dem Netto-Optimierer-Rechner eine schnelle Orientierung – unabhängig vom Elterngeld ein sinnvoller Baustein für die Familienplanungsphase.