Was ist die Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe nach §40 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist ein jährlicher Zuschuss des Arbeitgebers zu Erholungszwecken (Urlaub). Der Arbeitgeber darf die Erholungsbeihilfe mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterwerfen – der Arbeitnehmer zahlt also keine reguläre Lohnsteuer auf diesen Betrag.
Die Höchstgrenzen pro Kalenderjahr: 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten/Lebenspartner und 52 € für jedes Kind. Eine Familie mit zwei Kindern kann damit bis zu 364 €/Jahr erhalten.
Voraussetzungen
- Die Zahlung muss mit einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub des Arbeitnehmers erfolgen
- Die Erholungsbeihilfe muss tatsächlich für Erholungszwecke verwendet werden (Nachweis empfohlen)
- Die Höchstgrenzen sind zu beachten – Überschreitungen sind regulär lohnsteuerpflichtig
Rechenbeispiel – Erholungsbeihilfe, Familie mit 1 Kind (SK III, 4.000 € Brutto)
Sozialversicherung
Die Erholungsbeihilfe ist zwar pauschalversteuert, aber sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Auf den Betrag fallen SV-Beiträge an (AN- und AG-Anteil). Trotzdem ist der Steuervorteil durch die Pauschalsteuer erheblich, da die volle reguläre Progression entfällt.
Praktische Umsetzung
Die Erholungsbeihilfe wird einmal jährlich (typisch vor dem Haupturlaub) ausgezahlt oder im Rahmen der Entgeltumwandlung vereinbart. Der Lohnbuchhalter erfasst sie als pauschal versteuertes Entgelt. Eine einfache Erklärung des Arbeitnehmers über die Verwendung zu Erholungszwecken ist empfehlenswert.
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