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§40 Abs. 2 Nr. 3 EStG · Steuerjahr 2026

Erholungsbeihilfe:
Urlaubszuschuss pauschalversteuert

Der Arbeitgeber zahlt einen Urlaubszuschuss, versteuert ihn pauschal mit 25 % – für den Arbeitnehmer kommt die Erholungsbeihilfe damit deutlich günstiger an als normales Gehalt.

Max. je AN/Jahr156 €
+ Ehepartner104 €/Jahr
+ je Kind52 €/Jahr

Was ist die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe nach §40 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist ein jährlicher Zuschuss des Arbeitgebers zu Erholungszwecken (Urlaub). Der Arbeitgeber darf die Erholungsbeihilfe mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterwerfen – der Arbeitnehmer zahlt also keine reguläre Lohnsteuer auf diesen Betrag.

Die Höchstgrenzen pro Kalenderjahr: 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten/Lebenspartner und 52 € für jedes Kind. Eine Familie mit zwei Kindern kann damit bis zu 364 €/Jahr erhalten.

Voraussetzungen

  • Die Zahlung muss mit einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub des Arbeitnehmers erfolgen
  • Die Erholungsbeihilfe muss tatsächlich für Erholungszwecke verwendet werden (Nachweis empfohlen)
  • Die Höchstgrenzen sind zu beachten – Überschreitungen sind regulär lohnsteuerpflichtig

Rechenbeispiel – Erholungsbeihilfe, Familie mit 1 Kind (SK III, 4.000 € Brutto)

AN: 156 € + Ehepartner: 104 € + Kind: 52 €312 €/Jahr
Pauschalsteuer AG (25 %)78 €
Bruttoreduktion AN (Entgeltumwandlung)−312 €
Nettoeinbuße (ca.)−162 €
Erhaltener Erholungszuschuss+312 €
Jährlicher Nettovorteil≈ 150 €

Sozialversicherung

Die Erholungsbeihilfe ist zwar pauschalversteuert, aber sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Auf den Betrag fallen SV-Beiträge an (AN- und AG-Anteil). Trotzdem ist der Steuervorteil durch die Pauschalsteuer erheblich, da die volle reguläre Progression entfällt.

Praktische Umsetzung

Die Erholungsbeihilfe wird einmal jährlich (typisch vor dem Haupturlaub) ausgezahlt oder im Rahmen der Entgeltumwandlung vereinbart. Der Lohnbuchhalter erfasst sie als pauschal versteuertes Entgelt. Eine einfache Erklärung des Arbeitnehmers über die Verwendung zu Erholungszwecken ist empfehlenswert.

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Häufige Fragen zur Erholungsbeihilfe

Der Arbeitgeber kann 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten/Lebenspartner und 52 € je Kind pauschal mit 25 % versteuern. Für den Arbeitnehmer ist die Zahlung damit netto-attraktiv.

Nein, im Gegensatz zu einigen anderen Bausteinen ist die Erholungsbeihilfe sozialversicherungspflichtig – allerdings trägt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 25 %. Für den Arbeitnehmer bleibt die Zahlung dennoch netto-attraktiv.

Die Erholungsbeihilfe muss im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers ausgezahlt werden. Sie darf nicht als allgemeines Weihnachts- oder Urlaubsgeld gewährt werden, sondern muss konkret für Erholungszwecke bestimmt sein.

Ja. Der Arbeitgeber kann zusätzlich zur Beihilfe für den Arbeitnehmer auch Beihilfen für Ehepartner (104 €) und Kinder (52 € je Kind) pauschal versteuert gewähren – vorausgesetzt diese zählen zum Haushalt.