Betriebliche Kinderbetreuung vs. Kindergartenzuschuss
Während der Kindergartenzuschuss die Erstattung der von Arbeitnehmern selbst bezahlten Betreuungskosten betrifft, geht es bei der betrieblichen Kinderbetreuung darum, dass der Arbeitgeber direkt Betreuungsplätze finanziert oder eine eigene Einrichtung betreibt.
Nach §3 Nr. 33 EStG sind Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einer betriebseigenen oder betriebsnahen Einrichtung vollständig steuer- und SV-frei. Auch die Finanzierung von Belegplätzen in externen Kindertageseinrichtungen fällt hierunter.
Formen der betrieblichen Kinderbetreuung
- Betriebskita – Arbeitgeber betreibt eine eigene Kindertageseinrichtung
- Belegplätze – Arbeitgeber kauft Plätze in einer externen Kita und stellt sie Mitarbeitern zur Verfügung
- Betriebsnahe Kinderbetreuung – Kooperationsvertrag mit einer Kita in der Nähe des Betriebs
- Unternehmensfinanzierte Notfallbetreuung – kurzfristige Betreuungslösungen auf Kosten des AG
Steuerliche Behandlung
Der Wert der Betreuungsleistung (Belegplatz-Kosten) ist für den Arbeitnehmer vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Kosten als Betriebsausgaben absetzen.
Im Unterschied zum Kindergartenzuschuss ist hier keine Nachweisvorlage durch den Arbeitnehmer erforderlich – der AG organisiert und finanziert die Betreuung direkt.
Beispiel – Betrieblicher Belegplatz 800 €/Monat (SK I, 4.500 € Brutto)
Eignung und Umsetzung
Betriebliche Kinderbetreuung ist in erster Linie für größere Unternehmen relevant, da die Einrichtung einer eigenen Betriebskita erheblichen organisatorischen Aufwand erfordert. Kleinere Unternehmen können jedoch über Unternehmensverbände oder regionale Anbieter gemeinsame Belegplätze erwerben.
Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihren Arbeitgeber auf die Möglichkeit von Belegplätzen ansprechen – der Vorteil für beide Seiten ist erheblich: Steuereinsparungen auf AG-Seite, volle Steuerfreiheit für den AN.
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