Netto-Optimierer
§3 Nr. 33 EStG · Steuerjahr 2026

Betriebliche Kinderbetreuung:
Belegplätze steuerfrei

Finanziert der Arbeitgeber Kita-Belegplätze oder betreibt eine eigene Betreuungseinrichtung, ist dies für die Arbeitnehmer vollständig steuer- und SV-frei.

ObergrenzeKeine
Typische Kosten/Platz500–1.500 €/Monat
Rechtsgrundlage§3 Nr. 33 EStG

Betriebliche Kinderbetreuung vs. Kindergartenzuschuss

Während der Kindergartenzuschuss die Erstattung der von Arbeitnehmern selbst bezahlten Betreuungskosten betrifft, geht es bei der betrieblichen Kinderbetreuung darum, dass der Arbeitgeber direkt Betreuungsplätze finanziert oder eine eigene Einrichtung betreibt.

Nach §3 Nr. 33 EStG sind Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einer betriebseigenen oder betriebsnahen Einrichtung vollständig steuer- und SV-frei. Auch die Finanzierung von Belegplätzen in externen Kindertageseinrichtungen fällt hierunter.

Formen der betrieblichen Kinderbetreuung

  • Betriebskita – Arbeitgeber betreibt eine eigene Kindertageseinrichtung
  • Belegplätze – Arbeitgeber kauft Plätze in einer externen Kita und stellt sie Mitarbeitern zur Verfügung
  • Betriebsnahe Kinderbetreuung – Kooperationsvertrag mit einer Kita in der Nähe des Betriebs
  • Unternehmensfinanzierte Notfallbetreuung – kurzfristige Betreuungslösungen auf Kosten des AG

Steuerliche Behandlung

Der Wert der Betreuungsleistung (Belegplatz-Kosten) ist für den Arbeitnehmer vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Kosten als Betriebsausgaben absetzen.

Im Unterschied zum Kindergartenzuschuss ist hier keine Nachweisvorlage durch den Arbeitnehmer erforderlich – der AG organisiert und finanziert die Betreuung direkt.

Beispiel – Betrieblicher Belegplatz 800 €/Monat (SK I, 4.500 € Brutto)

AG-finanzierter Kita-Belegplatz800,00 €/Monat
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil AN0,00 €
SV-Beiträge AN0,00 €
Realer Monatsvorteil (steuerfrei)800 €

Eignung und Umsetzung

Betriebliche Kinderbetreuung ist in erster Linie für größere Unternehmen relevant, da die Einrichtung einer eigenen Betriebskita erheblichen organisatorischen Aufwand erfordert. Kleinere Unternehmen können jedoch über Unternehmensverbände oder regionale Anbieter gemeinsame Belegplätze erwerben.

Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihren Arbeitgeber auf die Möglichkeit von Belegplätzen ansprechen – der Vorteil für beide Seiten ist erheblich: Steuereinsparungen auf AG-Seite, volle Steuerfreiheit für den AN.

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Häufige Fragen zur betrieblichen Kinderbetreuung

Der Kindergartenzuschuss erstattet die Kosten, die der Arbeitnehmer selbst für externe Betreuung zahlt. Bei der betrieblichen Kinderbetreuung finanziert der Arbeitgeber die Betreuungsplätze direkt – entweder durch eine eigene Betriebskita oder durch Belegplätze in einer externen Einrichtung.

Nein. Nach §3 Nr. 33 EStG gibt es keine betragsmäßige Obergrenze. Der Wert des vom Arbeitgeber finanzierten Betreuungsplatzes ist vollständig steuer- und SV-frei.

Die Steuerbefreiung gilt für nicht schulpflichtige Kinder. In den meisten Bundesländern beginnt die Schulpflicht mit 6 Jahren. Die Betreuung muss außerhäuslich stattfinden.

Ja, zum Beispiel über gemeinsame Belegplatzkontingente von Unternehmensverbänden. Einzelne Unternehmen können über regionale Kooperationen Belegplätze für ihre Mitarbeiter einkaufen, ohne eine eigene Kita betreiben zu müssen.