Was ist betriebliche Gesundheitsförderung?
Nach §3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag (nicht Freigrenze) – bis 600 € bleibt der gesamte Betrag steuerfrei, darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig.
Was ist förderfähig?
Die Maßnahmen müssen den Anforderungen des §20 SGB V (hinsichtlich Qualität und Zweckbindung) entsprechen oder betriebliche Gesundheitsförderung nach §20b SGB V darstellen. Förderfähig sind unter anderem:
- Zertifizierte Rücken- oder Stressmanagement-Kurse der Krankenkassen
- Präventive Fitnesskurse (Yoga, Pilates, Wirbelsäulengymnastik)
- Ernährungsberatung und -kurse
- Suchtprävention und Raucherentwöhnung
- Ergonomie-Beratungen am Arbeitsplatz
- Zuschüsse zu Fitnessstudio-Mitgliedschaften (wenn Gesundheitskurs-Komponente nachweisbar)
Nicht förderfähig sind allgemeine Sportaktivitäten ohne Gesundheitszweck (z. B. reines Fitnessstudio ohne zertifizierte Kurse, Vereinsmitgliedschaften, Teamsport).
Rechenbeispiel – Gesundheitsförderung 50 €/Monat als on-top Leistung
Hinweis: Die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 34 EStG setzt voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§8 Abs. 4 EStG). Das bestehende Gehalt darf nicht abgesenkt werden.
Praxistipps zur Umsetzung
Viele Krankenkassen bieten kostenlos Listen zertifizierter Kursanbieter an. Arbeitgeber können direkt bei Kursanbietern Firmenkontingente buchen oder Mitarbeitern die nachgewiesenen Kosten erstatten.
Wichtig: Die steuerfreie Leistung muss im Lohnkonto dokumentiert werden. Belege (Kurs-Zertifikat, Rechnung) sollten aufbewahrt werden.
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