Was ist betriebliche Gesundheitsförderung?
Nach §3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag (nicht Freigrenze) – bis 600 € bleibt der gesamte Betrag steuerfrei, darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig.
Was ist förderfähig?
Die Maßnahmen müssen den Anforderungen des §20 SGB V (hinsichtlich Qualität und Zweckbindung) entsprechen oder betriebliche Gesundheitsförderung nach §20b SGB V darstellen. Förderfähig sind unter anderem:
- Zertifizierte Rücken- oder Stressmanagement-Kurse der Krankenkassen
- Präventive Fitnesskurse (Yoga, Pilates, Wirbelsäulengymnastik)
- Ernährungsberatung und -kurse
- Suchtprävention und Raucherentwöhnung
- Ergonomie-Beratungen am Arbeitsplatz
- Zuschüsse zu Fitnessstudio-Mitgliedschaften (wenn Gesundheitskurs-Komponente nachweisbar)
Nicht förderfähig sind allgemeine Sportaktivitäten ohne Gesundheitszweck (z. B. reines Fitnessstudio ohne zertifizierte Kurse, Vereinsmitgliedschaften, Teamsport).
Rechenbeispiel – Gesundheitsförderung 50 €/Monat (SK I, 3.500 € Brutto)
Praxistipps zur Umsetzung
Viele Krankenkassen bieten kostenlos Listen zertifizierter Kursanbieter an. Arbeitgeber können direkt bei Kursanbietern Firmenkontingente buchen oder Mitarbeitern die nachgewiesenen Kosten erstatten.
Wichtig: Die steuerfreie Leistung muss im Lohnkonto dokumentiert werden. Belege (Kurs-Zertifikat, Rechnung) sollten aufbewahrt werden.
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