Was ist der Kindergartenzuschuss?
Nach §3 Nr. 33 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerbefreiung ist betragsmäßig unbegrenzt – sie gilt für die tatsächlichen Betreuungskosten in voller Höhe.
Typische Formen: Der Arbeitgeber erstattet die monatliche Kita-Rechnung, den Krippen-Beitrag oder die Kosten der Tagesmutter direkt an den Arbeitnehmer oder zahlt direkt an die Einrichtung.
Voraussetzungen
- Das Kind darf noch nicht schulpflichtig sein (bis zum Tag der Einschulung)
- Es muss sich um eine außerhäusliche Betreuung handeln (Kita, Krippe, Tagesmutter, Kindertagesstätte, betriebliche Kinderbetreuung)
- Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§8 Abs. 4 EStG) – das bestehende Gehalt darf nicht abgesenkt werden
- Nachweise (Betreuungsvertrag, Rechnungen) sind beim Arbeitgeber vorzulegen
Rechenbeispiel – Kita-Kosten 400 €/Monat als on-top Leistung
Abgrenzung: Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung
Wichtig: Betreuungskosten, die der Arbeitgeber steuerfrei erstattet, können nicht zusätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Vorteil liegt darin, dass statt 2/3 der Kosten (max. 4.000 € je Kind) der gesamte Betrag steuerfrei bleibt.
Obwohl der Kindergartenzuschuss echte AG-Mehrkosten bedeutet, ist er für den AG deutlich günstiger als eine äquivalente Gehaltserhöhung – da auf Sachleistungen keine AG-Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Kombination mit betrieblicher Kinderbetreuung
Betreibt der Arbeitgeber selbst eine Kinderbetreuungseinrichtung oder finanziert Plätze in einer Einrichtung (§3 Nr. 33 EStG, betriebsnahe Betreuung), ist dies ein eigener Baustein. Der Kindergartenzuschuss und die betriebliche Kinderbetreuung schließen sich nicht aus, sollten aber sorgfältig abgegrenzt werden.
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