Netto-Optimierer
§3 Nr. 63 EStG · Steuerjahr 2026

Betriebliche Altersvorsorge:
338 € monatlich steuer- und SV-frei

2026 können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV (101.400 €/Jahr) steuerfrei in die bAV eingezahlt werden – plus verpflichtender 15 %-Zuschuss vom Arbeitgeber.

BBG RV 2026101.400 €/Jahr
Max. steuerfrei/Monat (4 %)338 €
AG-Pflichtszuschuss15 %

Was ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ermöglicht es Arbeitnehmern, einen Teil ihres Bruttogehalts steuerfrei und sozialversicherungsfrei für die Altersvorsorge anzusparen. Rechtsgrundlage ist §3 Nr. 63 EStG.

2026 können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Die BBG RV beträgt 2026 101.400 €/Jahr, damit ergibt sich ein steuer- und SV-freier Höchstbetrag von 4.056 €/Jahr (= 338 €/Monat).

Darüber hinaus können weitere 4 % der BBG (ebenfalls 338 €/Monat) steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig eingezahlt werden.

Pflichtiger AG-Zuschuss seit 2022

Seit dem 1. Januar 2022 sind Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zu leisten – sofern der AG durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. In der Praxis ist dies fast immer der Fall.

Das bedeutet: Bei 200 €/Monat Entgeltumwandlung zahlt der AG mindestens 30 € zusätzlich in die bAV ein. Dies ist ein erheblicher Zusatzvorteil für den Arbeitnehmer.

Rechenbeispiel – bAV 200 €/Monat (SK I, 3.500 € Brutto)

Entgeltumwandlung AN200,00 €/Monat
Nettoeinbuße durch Bruttoreduktion (ca.)−103,00 €
Pflichtiger AG-Zuschuss (15 %)+30,00 €
Einzahlung in bAV-Vertrag gesamt230,00 €
Monatlicher Nettovorteil≈ 97 € + 30 € AG

Durchführungswege der bAV

  • Direktversicherung – Lebensversicherung, vom AG abgeschlossen
  • Pensionskasse – eigenständige Versorgungseinrichtung
  • Pensionsfonds – kapitalmarktorientierte Variante
  • Unterstützungskasse – für höhere Beträge, ohne Garantie
  • Direktzusage – Verpflichtung des AG, typisch für leitende Angestellte

Nachgelagerte Besteuerung – was bedeutet das?

Die bAV wird nachgelagert besteuert: Heute sind die Einzahlungen steuerfrei, im Rentenalter werden die Auszahlungen versteuert. Da der Steuersatz im Ruhestand meist niedriger ist als während des Berufslebens, ist dies in den meisten Fällen trotzdem vorteilhaft. Zudem hat man bis dahin jahrzehntelang steueroptimiert angespart.

Auswirkung auf gesetzliche Rente

Bei SV-freier Entgeltumwandlung sinkt das sozialversicherungspflichtige Einkommen, was zu geringfügig niedrigeren Rentenpunkten führt. Dieser Effekt wird durch die höhere bAV-Auszahlung und den AG-Zuschuss jedoch in aller Regel überkompensiert.

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Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge

2026 sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV (101.400 €) = 4.056 €/Jahr = 338 €/Monat steuer- und sozialversicherungsfrei in eine bAV einzahlbar.

Ja. Bei Entgeltumwandlung, die nach dem 01.01.2019 vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss hinzuzugeben, sofern er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Die bAV ist grundsätzlich übertragbar. Entweder übernimmt der neue Arbeitgeber den bestehenden Vertrag, oder das angesparte Kapital wird auf einen neuen Vertrag übertragen. Die gesetzliche Unverfallbarkeit greift nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit und Mindestalter 21.

Die bAV unterliegt der nachgelagerten Besteuerung: Im Rentenalter sind die Auszahlungen als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig. Da der Steuersatz im Ruhestand in der Regel niedriger ist als im Berufsleben, ergibt sich dennoch ein Steuervorteil.