Netto-Optimierer
§40 Abs. 2 Nr. 1 EStG · Steuerjahr 2026

PKW-Fahrkostenzuschuss:
15 % Pauschalsteuer AG, SV-frei für AN

Der Arbeitgeber kann PKW-Pendelkosten bis zur Entfernungspauschale bezuschussen – pauschalversteuert mit 15 % auf AG-Seite, für den Arbeitnehmer vollständig sozialversicherungsfrei.

Pauschalsteuer AG15 %
ObergrenzeEntfernungspauschale
Rechtsgrundlage§40 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Wie funktioniert der PKW-Fahrkostenzuschuss?

Nach §40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG kann der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen PKW pauschal mit 15 % Lohnsteuer versteuern. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber – für den Arbeitnehmer fällt keine individuelle Lohnsteuer an.

Zusätzlich ist der Zuschuss sozialversicherungsfrei, sofern er pauschalversteuert wird. Der Arbeitnehmer erhält damit einen echten Nettovorteil ohne SV-Abzüge.

Maximaler Betrag: Die Entfernungspauschale

Der Zuschuss ist begrenzt auf die steuerliche Entfernungspauschale:

  • 0,30 € je Entfernungskilometer für die ersten 20 km
  • 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem 21. km
  • Maßgeblich ist die einfache Entfernung (nicht hin und zurück)
  • Multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen pro Monat

Rechenbeispiel – 30 km Arbeitsweg, 20 Arbeitstage/Monat als on-top Leistung

Entfernungspauschale: (20 km × 0,30 €) + (10 km × 0,38 €)9,80 €/Tag
Max. Zuschuss/Monat: 9,80 € × 20 Tage196,00 €/Monat
Brutto-Abzug beim ANkeiner
Erhaltener Fahrkostenzuschuss (SV-frei)+196,00 €
Nettovorteil AN / Monat196,00 €
AG-Sachleistungskosten196,00 €/Monat
AG-Pauschalsteuer (15 %)29,40 €/Monat
AG-Gesamtkosten225,40 €/Monat
Zum Vergleich: Gehaltserhöhung für 196 € netto → AG-Gesamtkosten~352 €/Monat
AG spart ggü. äquivalenter Gehaltserhöhung~127 €/Monat

Kosten für den Arbeitgeber

Der AG trägt die 15 % Pauschalsteuer auf den Zuschussbetrag zusätzlich zum Zuschuss selbst. Bei 196 €/Monat Zuschuss entstehen AG-Gesamtkosten von 225,40 €/Monat. Das klingt viel – ist aber deutlich günstiger als eine äquivalente Gehaltserhöhung: Um dem AN netto 196 € mehr zu geben, müsste der AG eine Bruttoerhöhung von ca. 290 € zahlen, was mit AG-SV-Anteilen rund 352 €/Monat kostet. Der AG spart also trotz Pauschalsteuer rund 127 €/Monat gegenüber einer Gehaltserhöhung.

Pflicht: on-top Gewährung. Der Fahrkostenzuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§8 Abs. 4 EStG). Eine Gehaltsumwandlung bestehender Bezüge ist nicht zulässig.

Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Wichtig: Der erhaltene Fahrkostenzuschuss wird auf die Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung angerechnet. Das bedeutet, der als Werbungskosten abziehbare Betrag verringert sich um den Zuschuss. Bei den meisten Arbeitnehmern überwiegt der direkte Vorteil des Zuschusses trotzdem deutlich.

Unterschied zum ÖPNV-Jobticket

Das ÖPNV-Jobticket nach §3 Nr. 15 EStG ist vollständig steuerfrei. Der PKW-Fahrkostenzuschuss nach §40 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist hingegen pauschalversteuert (15 % AG-Pauschalsteuer). Beide sind SV-frei. Für Arbeitnehmer ohne gute ÖPNV-Anbindung ist der PKW-Zuschuss die einzige Möglichkeit, Pendelkosten steueroptimiert vom AG erstattet zu bekommen.

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Häufige Fragen zum PKW-Fahrkostenzuschuss

Nicht vollständig steuerfrei, aber pauschalversteuert: Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer pauschal mit 15 % (§40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für den Arbeitnehmer fällt keine individuelle Lohnsteuer an. Der Zuschuss ist außerdem sozialversicherungsfrei.

Der Zuschuss ist auf die Entfernungspauschale begrenzt: 0,30 € je km für die ersten 20 km und 0,38 € ab dem 21. km, multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen. Beispiel: 30 km × 20 Arbeitstage = (20×0,30 + 10×0,38) × 20 = 196 €/Monat.

Grundsätzlich ja, wenn tatsächlich beide Verkehrsmittel für den Arbeitsweg genutzt werden. Für denselben Weg dürfen nicht beide Zuschüsse parallel in voller Höhe gewährt werden. Eine steuerliche Dokumentation der tatsächlichen Nutzung ist empfehlenswert.

Ja. Der pauschalversteuerte Fahrkostenzuschuss wird auf die Entfernungspauschale (Werbungskosten) angerechnet. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag reduziert sich um den erhaltenen Zuschuss.