Netto-Optimierer
§40 Abs. 2 Nr. 5 EStG · Steuerjahr 2026

Internetzuschuss:
50 € monatlich vom Chef bezahlt

Der Arbeitgeber übernimmt bis zu 50 € Ihrer monatlichen Internetkosten mit pauschaler Lohnsteuer – für Sie als Arbeitnehmer vollständig steuer- und SV-frei.

Monatliches Maximum50 €
Jahresvorteil (SK I, ~3.500 €)ca. 600 €
Rechtsgrundlage§40 Abs.2 Nr.5

Wie funktioniert der Internetzuschuss?

Nach §40 Abs. 2 Nr. 5 EStG kann der Arbeitgeber die Kosten für die private Internetnutzung des Arbeitnehmers bis zu 50 € pro Monat mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 25 % versteuern. Diese Pauschallohnsteuer trägt der Arbeitgeber – der Arbeitnehmer erhält die 50 € damit vollständig ohne Steuer- oder SV-Abzüge.

Da der Zuschuss aus dem Bruttoeinkommen entnommen wird (Entgeltumwandlung), sinkt gleichzeitig das sozialversicherungspflichtige Einkommen, was weitere Ersparnis bei den SV-Beiträgen bringt. Der Vorteil des Internetzuschusses ist damit besonders hoch: Der AN erhält 50 € Sachwert und zahlt dafür nur ca. 25–30 € weniger Netto.

Nachweis und Abrechnung

Bis zur Höhe von 50 €/Monat ist kein Einzelnachweis der tatsächlichen Internetkosten erforderlich – es reicht eine einfache Erklärung des Arbeitnehmers, dass private Internetkosten in entsprechender Höhe anfallen. Bei Beträgen über 50 € ist der Nachweis erforderlich.

Die korrekte Abwicklung erfolgt über die Lohnbuchhaltung: Der Zuschuss wird als Sachbezug mit Pauschalsteuer (25 % + Soli + ggf. Kirchensteuer durch den AG) erfasst.

Rechenbeispiel – Internetzuschuss 50 €/Monat (SK I, 3.500 € Brutto)

Bruttoreduktion des AN50,00 €/Monat
Nettoeinbuße (ca.)−26,00 €
AG zahlt Pauschalsteuer (25 %)12,50 €
AN erhält Internetkostenerstattung+50,00 €
Monatlicher Nettovorteil des AN≈ 24 €

Homeoffice und Internetzuschuss

Mit dem Anstieg von Homeoffice und Remote Work hat der Internetzuschuss an Bedeutung gewonnen. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern das Homeoffice ermöglichen, haben ein starkes Argument: Sie erstatten real anfallende Kosten auf steuer- und SV-optimalem Weg.

Kombination mit anderen Bausteinen

Der Internetzuschuss ist vollständig mit dem Sachbezug (50 €), dem Jobticket (58 €), der Gesundheitsförderung (600 €/Jahr) und der bAV kombinierbar. Er ist einer der einfachsten und effektivsten Bausteine der Entgeltoptimierung.

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Häufige Fragen zum Internetzuschuss

Bis zu 50 € pro Monat (600 €/Jahr) kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuern. Für den Arbeitnehmer ist dieser Zuschuss vollständig steuer- und SV-frei.

Eine einfache schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass er privat Internetkosten in mindestens dieser Höhe hat, genügt in der Regel. Ein Vertragsdokument muss nicht zwingend vorgelegt werden.

Ja. §40 Abs. 2 Nr. 5 EStG stellt keine Anforderungen an den Arbeitsort. Der Zuschuss ist sowohl für Büro- als auch für Homeoffice-Mitarbeiter steuerlich begünstigt.

Ja. Der Internetzuschuss hat eine eigene Rechtsgrundlage (§40 Abs. 2 Nr. 5 EStG) und zählt nicht zur 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Beide Bausteine können vollständig parallel genutzt werden.