Netto-Optimierer
§8 Abs. 2 EStG · Steuerjahr 2026

Sachbezug & Gutscheine:
50 € steuerfrei pro Monat

Der Klassiker unter den Gehaltsoptimierungen – monatlich bis zu 50 € als steuerfreier Sachbezug, ganz ohne Abzüge für Steuern oder Sozialversicherung.

Monatliches Maximum 50 €
Jahresvorteil (SK I, ~3.500 €) ca. 280 €
Rechtsgrundlage §8 EStG

Was ist der Sachbezug?

Der Sachbezug ist eine der meistgenutzten Formen der Entgeltoptimierung in Deutschland. Nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern monatlich Sachleistungen bis zu einem Wert von 50 Euro steuerfrei gewähren. Da die Leistung auch sozialversicherungsfrei ist, entfallen sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf diesen Betrag.

Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze – nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Welche Formen sind möglich?

  • Einkaufsgutscheine für Supermärkte (REWE, Edeka, Lidl, Kaufland etc.)
  • Tankgutscheine für Tankstellenketten
  • Prepaid-Kreditkarten (z. B. von Sodexo, Pluxee, Edenred)
  • Buchhandlungs-Gutscheine (z. B. Thalia, Hugendubel)
  • Freizeitgutscheine (Kino, Sport, Freizeit)
  • Online-Shopping-Gutscheine (Amazon etc. – mit Einschränkungen)

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

  • Der Wert darf 50 € pro Monat und Mitarbeiter nicht überschreiten
  • Die Leistung muss zweckgebunden sein – keine Barauszahlung möglich
  • Der Gutschein darf nicht auf Geld lauten oder in Geld eingelöst werden können
  • Die 50 €-Freigrenze umfasst alle Sachbezüge zusammen, inkl. Warengutscheine
  • Der Sachbezug muss dokumentiert und abgerechnet werden (Lohnkonto)

Rechenbeispiel – Sachbezug 50 €/Monat (SK I, Bayern, 3.500 € Brutto)

Grenzsteuersatz (ca.) ~32 %
Bruttoreduktion 50,00 €/Monat
Nettoeinbuße durch Bruttoreduktion (ca.) −26,00 €
Erhaltener Sachbezugswert +50,00 €
Monatlicher Nettovorteil ≈ 24 €

So beantragen Sie den Sachbezug

Sprechen Sie Ihre Personalabteilung oder Ihren Arbeitgeber direkt an. Der Sachbezug wird per Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt. Der Arbeitgeber bestellt monatlich die Gutscheine oder lädt eine Prepaid-Karte auf. Die Abrechnung erfolgt über die monatliche Lohnabrechnung, wo der Sachbezug als steuerfreier Posten ausgewiesen wird.

Viele Lohnabrechnungsdienstleister (DATEV, Sage, Lexware) unterstützen die korrekte buchhalterische Behandlung von Sachbezügen direkt im System.

Kombination mit anderen Bausteinen

Der Sachbezug lässt sich hervorragend mit anderen Optimierungsbausteinen kombinieren, etwa mit dem Jobticket (58 €), dem Internetzuschuss (50 €) oder der Gesundheitsförderung (50 €). Achtung: Warengutscheine zählen zur selben 50 €-Freigrenze – beide können nicht addiert werden.

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Geben Sie Ihr Gehalt und Ihre Steuerklasse ein – der Rechner zeigt sofort Ihren monatlichen Nettovorteil.

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Häufige Fragen zum Sachbezug

Beim Sachbezug handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird der Wert von 50 € auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Deshalb ist es wichtig, die Grenze exakt einzuhalten.

Nein. Die Steuerfreiheit entfällt, sobald der Gutschein gegen Bargeld eingetauscht oder auf Geld lautend ausgestellt wird. Der Sachbezug muss als zweckgebundene Sach- oder Dienstleistung gewährt werden – z. B. als Einkaufsgutschein, Prepaid-Karte oder Tankgutschein.

Amazon-Gutscheine sind seit dem BMF-Schreiben 2022 grundsätzlich als Sachbezug anerkannt, wenn sie nur für das Amazon-Sortiment einlösbar sind und nicht in Geld umgetauscht werden können. Viele Arbeitgeber setzen aber auf spezialisierte Anbieter (Edenred, Pluxee, Sodexo) um auf der sicheren Seite zu sein.

Ja. Der Sachbezug ist im Lohnkonto zu erfassen und auf der Lohnabrechnung auszuweisen – auch wenn er steuerfrei ist. Bei einer Betriebsprüfung muss der Arbeitgeber die monatliche Gewährung und den Wert der Gutscheine nachweisen können.